Satzung

Deutscher Poker Sportbund (DPSB) e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt als eingetragener Verein den Namen Deutscher Poker Sportbund (DPSB) e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Allgemeine Grundsätze

Der Deutsche Poker Sportbund e.V. ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden Verhaltensweisen entschieden entgegen. Jedes Amt ist Frauen und Männern zugänglich. Satzung und Ordnungen gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.

§3 Zweck des Vereins

Der Zweck der Organisation ist:
a) Die Entwicklung des Pokersports in Deutschland zu fördern und seine Anerkennung
als eine Denksportart (Mind Sport) zu sichern.
b) Nationale Poker- Meisterschaften in Deutschland zu etablieren und aufrechtzuerhalten.
c) Nationale und internationale Poker-Turniere zu fördern.
d) Die Vertretung der Interessen von Praktizierenden dieses Denksports in Deutschland (im Besonderen solcher Personen, die Deutschland unter dem Dach des Deutschen Poker Sportbund e.V. sowie dessen Statuten und Regulierungen vertreten).
e) Poker-Organisationen zu unterstützen, die Mitglieder im Deutschen Poker Sportbund e.V. sind
f) Einen offiziellen Verhaltenscodex für Teilnehmer der eigenen Turniere zu etablieren und auszuweiten.
g) Einen offiziellen Verhaltenscodex für Teilnehmer aller Turniere in Deutschland zu entwickeln, zu etablieren und auszuweiten.
h) Die Durchsetzung der Anerkennung von Poker als gemeinnützige Sportart
Der Deutsche Poker Sportbund e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Deutschen Poker Sportbund e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Deutschen Poker Sportbund e.V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Deutschen Poker Sportbund e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den DPSB ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung.

§4 Zugehörigkeit zu Spitzenverband

Der Deutsche Poker Sportbund e.V. ist Mitglied der International Federation of Poker mit Sitz in Lausanne. Die International Federation of Poker ist ein gemeinnütziger Verband, der auf denselben Richtlinien und Prinzipien wie andere große Sportverbände aufbaut und die Kooperation von Poker Sport Verbänden auf internationaler Ebene mit dem Ziel unterstützt, Poker als jedem offenstehende Denksportart zu fördern. Der Deutsche Poker Sportbund e.V. unterstützt diese Ziele und ist dem Verband beigetreten; aufgrund dieser Mitgliedschaft ist er den Bestimmungen dieses Verbandes unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen seiner Organe verpflichtet.

§5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins Deutscher Poker Sportbund e.V. kann jede Poker-Organisation werden, die mit hiesigem Recht in Einklang steht.
2. Passives Mitglied ohne Stimmrecht (Fördermitglied) kann jede natürliche Person oder juristische Person sein.
3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Der Eintritt wird mit einer schriftlichen Bestätigung des Deutschen Poker Sportbund e.V. wirksam.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.
6. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres möglich.
7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
8. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§6 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Jahresbeitrag wird bei Eintritt fällig und ist fortan jeweils jährlich zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.

§7 Finanzierung

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Deutschen Poker Sportbund e.V. durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen oder sonstige Zuwendungen.

§8 Organe

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung.
2. der Vorstand
3. das Kuratorium (falls ein solches durch Beschluss des Vorstands gebildet werden sollte).

§9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Entscheidungen von Mitgliederversammlungen sind für den Vorstand bindend, soweit sie nicht gegen die Satzung verstoßen.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
h) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
i) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
j) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
k) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 2/10 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
4. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
5. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer Mehrheit von 80% der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Zustimmung der in der Versammlung nicht erschienenen Vereinsmitglieder kann schriftlich erfolgen.
7. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§10 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Finanzvorstand (Kassier) sowie möglichen weiteren themenbezogenen Vorständen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen der Stellvertreter einzeln vertreten werden.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäftenach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand soll in der Regel einmal pro Vierteljahr tagen.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§11 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Natürliche Personen üben ihr Stimmrecht persönlich, Vereinigungen durch eine von ihnen zu benennende Einzelperson, die der Vereinigung als Mitglied, Gesellschafter u.ä. angehören soll, aus. Im Verhinderungsfall ist die Vertretung durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zulässig..

§12 Das Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an, vom Vorstand berufen werden.
2. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
3. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands zu den Sitzungen eingeladen. Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn mindestens drei Kuratoriumsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand
verlangen.
4. Zu den Sitzungen des Kuratoriums haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und das Recht, zu den Punkten der Tagesordnung Stellung zu nehmen, jedoch kein Stimmrecht.
5. Die Kuratoriumsmitglieder wählen unter sich den Sitzungsleiter. Das Kuratorium bildet seine Meinung durch Beschlussfassung, wobei die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Über die Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
6. Die Beschlüsse des Kuratoriums können auch schriftlich gefasst werden.

§13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder notwendig.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden.
4. Im Falle einer Auflösung des Vereins, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses, der einer Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck zuzuwenden ist. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Satzung wurde am 28.09.2014 beschlossen.