Satzung
§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt die Bezeichnung: Deutscher Poker Sportbund e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK UND GRUNDSÄTZE
Die Zwecke des Vereins sind:
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Pokersports ohne Geldeinsatz.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten der sinnvollen Freizeitgestaltung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit zu dienen. - Zu diesem Zweck betreibt und fördert er das Pokerspiel als Sport ohne Geldeinsatz, insbesondere durch Organisation und Veranstaltung von Pokerturnieren. So soll das Pokerspiel für Personen ab 18. Jahren einen Rahmen gemeinschaftlicher, sportlicher Betätigung schaffen, der das friedliche und gesellige Miteinander der Menschen fördert und vertieft.
- Die Entwicklung des Pokersports in Deutschland zu fördern und seine Anerkennung als eine Denksportart (Mind Sport) zu sichern.
- Nationale Poker Meisterschaften in Deutschland zu etablieren und aufrechtzuerhalten.
- Nationale und internationale Pokerturniere zu fördern.
- Die Durchsetzung der Anerkennung von Poker als gemeinnützige Sportart.
Der Deutsche Poker Sportbund e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Deutschen Poker Sportbund e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Juristische Personen werden durch ihren Vorstand vertreten.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Dabei bedarf es nicht der Angabe von Gründen. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung einschließlich der erlassenen Ordnung. - Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie beantragt wird, und läuft auf unbestimmte Dauer.
§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung aus der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch vereinsschädigendes Verhalten
- Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Jahresende.
- Der freiwillige Austritt ist jederzeit unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist möglich.
- Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Bezahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt durch die Streichung aus der Mitgliederliste unberührt. Mitglieder mit rückständigen Beiträgen sind so lange nicht spielberechtigt, bis die Beitragsschuld ausgeglichen ist.
- Ein Mitglied, das fortgesetzt und nachhaltig gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt, Anordnungen der Vereinsorgane missachtet oder die Grundsätze sportlichen und ehrenhaften Verhaltens verletzt und dadurch dem Interesse und Ansehen des Vereins schadet, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Bei Veranstaltungen jeglicher Art, die vom Verein organisiert werden, darf in keiner Form um Geld gespielt werden. Zuwiderhandlung erzwingt den sofortigen Ausschluss aus dem Verein.
Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet eine unverzüglich einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
§ 5 EHRUNGEN
- Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.
- Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können Personen ernannt werden, die sich um den Verein und dessen Förderung besonders verdient gemacht haben.
§ 6 BEITRÄGE UND GEBÜHREN
- Alle Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig. Der Mitgliedsbeitrag ist per Anno im Voraus fällig. Die Höhe des Beitrages regelt die Geschäftsordnung.
Für Beiträge, die angemahnt werden müssen, wird ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- Alle Mitglieder im Sinne des §3.1 sind berechtigt, an der Willensbildung und den Abstimmungen im Verein teilzunehmen. Jede Natürliche Person hat ein persönliches, auf Dritte nicht übertragbares Stimmrecht. Juristische Personen werden von einem Vorstandsmitglied vertreten. Dieser hat das Stimmrecht.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand selbstständig mitzuteilen.
§8 HAFTUNG
- Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein nicht.
- Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied selbst.
§ 9 VEREINSORGANE
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigter Mitglieder.
Sie ist zuständig für- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Änderung des Vereinszwecks
- die Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer und der Revisoren
- die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstands
- die Verleihung von Ehrungen bzw. der Ehrenmitgliedschaft
- die Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung genommene Anliegen
- Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
- Jeweils in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt.
Diese kann sowohl online als auch in Präsenz stattfinden.- Die Bekanntmachung unter gleichzeitiger Veröffentlichung der Tagesordnung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch Anschreiben der Mitglieder.
- Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Ausgenommen davon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ergebnissen begründet werden, welche nach dem Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
- Die Wahlen werden offen durchgeführt. Sie müssen jedoch auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgeführt werden.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter*in/ Protokollführer*in zu beurkunden ist.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mindestens jedoch 7.
- Die Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
- Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen weder als Ja- noch als Nein-Stimme gezählt.
- Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vereinsvorsitzende und jedes Vorstandsmitglied kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.
- Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens einberufen werden.
- Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt und in der Einberufung genannt sind.
- Für Durchführung, Verlauf und Abstimmung gelten die gleichen Bestimmungen, wie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen.
§11 VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus dem:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- 3. Vorssitzenden
- 4. Vorsitzenden
- Kassenwart
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder eine Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgans zugewiesen worden ist.
- Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt.
- Der 1. Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Er leitet die Arbeit des Vorstands.
- Der 1. Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand ist eine mindestens einjährige Mitgliedschaft im DPSB e.V. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen ist.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wird für das ausgeschiedene Mitglied ein Vertreter vom Vorstand an dessen Stelle berufen. Eine Nachwahl erfolgt bei der nachfolgenden Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
§12 KASSENPRÜFER
- Von der Mitgliederversammlung sind für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/Revisoren zu wählen. Sie müssen keine Vereinsmitglieder sein und dürfen keinem Vereinsorgan angehören. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Die Kassenprüfer sind für die Prüfung der Vereinskasse zuständig. Sie ist sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
Über Beanstandungen müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
- Für die Beschlussfassung ist § 10 der Satzung bindend.
- Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§ 14 INKRAFTSETZEN DER SATZUNG
- Diese Satzung wurde am 19.11.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt unmittelbar in Kraft. (Damit erlöschen alle früheren Satzungen.)