Immer wieder taucht bei Pokerspielern eine Frage auf, die in den Internet-Foren nach wie vor kontrovers diskutiert wird:
• Macht man sich strafbar, wenn man in einer privaten Runde mit Freunden um Geldeinsätze pokert?

Die gesetzliche Regelung:
Maßgebliche Vorschriften sind die §§ 284, 285 StGB, die das Veranstalten und das Bewerben sowie die Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel unter Strafe stellen. Um sich durch die Teilnahme an einer privaten Pokerrunde strafbar zu machen, müssen folgende objektive Voraussetzungen vorliegen:
1. Es handelt sich bei Poker um ein Glücksspiel.
2. Das Spiel wird „öffentlich“ veranstaltet.
3. Das Spiel erfolgt ohne behördliche Genehmigung.

1. Poker ein Glücksspiel?
Klar ist, dass eine Strafbarkeit von vornherein ausscheiden würde, wenn Poker nicht als Glücksspiel anzusehen wäre. Ein Glücksspiel liegt nach gängiger juristischer Definition dann vor, wenn das Spielergebnis für den Durchschnittsspieler überwiegend vom Zufall abhängt. Der Streit, ob dies beim Pokern der Fall ist, füllt inzwischen ganze Bücher.
Traditionell haben Strafgerichte mit der Einordnung von Poker als Glücksspiel allerdings überhaupt kein Problem. In der jüngeren Vergangenheit sind zwar Gerichtsurteile ergangen, die das anders sehen oder dies zumindest andeuten. Es handelt sich hierbei aber vornehmlich um finanzgerichtliche Urteile. Ob sich die Meinung „Poker = Geschicklichkeitsspiel“ auch bei den Strafgerichten durchsetzt, ist fraglich. Darauf verlassen sollte man sich jedenfalls nicht.
Ein „Glücksspiel“ im strafrechtlichen Sinne liegt im Übrigen auch dann nicht vor, wenn um überhaupt keinen oder um einen nur unerheblichen Geldeinsatz gespielt wird. Spiele um Cent-Beträge werden also nicht unter Strafe gestellt. Wo allerdings die Grenze zwischen erheblichem und unerheblichem Einsatz verläuft, ist – wie so vieles in diesem Bereich – nach wie vor ungeklärt. Viele Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte vertreten die Auffassung, dass jene Grenze bei 15 € (pro Veranstaltung) verläuft.
Spätestens, wenn diese Grenze überschritten wird, muss man einen Blick auf die anderen Voraussetzungen werfen:

2. Öffentlichkeit
Der Punkt, um den im Zusammenhang mit privaten Spielrunden am häufigsten gestritten wird, ist der, ob es sich um eine „öffentliche“ Veranstaltung handelt. Weit verbreitet unter Spielern ist die Auffassung, man könne in den eigenen vier Wänden tun und lassen, was man will – eben auch um hohe Beträge zocken.
Es wäre schön, wenn es so einfach wäre. Tatsächlich muss man die Sache etwas differenzierter betrachten:
• „Öffentlich“ ist ein Spiel dann, wenn es einem nicht fest geschlossenen Personenkreis nach außen erkennbar zugänglich gemacht wird.

Unproblematisch bzw. nicht öffentlich ist es also, wenn es sich bei der Spielrunde um ein einmaliges Zusammentreffen in der Wohnung eines Spielers handelt. Beispiel: Jemand lädt seine besten Freunde – und zwar nur die – für das kommende Wochenende zur Pokerrunde ein.
Bei den Teilnehmern muss es sich übrigens nicht unbedingt um gute Freunde handeln. Eine „gewisse Beziehung“ reicht aus. Rechtsgeschichte geschrieben hat insoweit eine Entscheidung des Reichsgerichts, wonach eine solche „gewisse Beziehung“ schon bei den Zugpassagieren in einem geschlossenen Eisenbahnabteil besteht.
Problematisch wird es aber bereits dann, wenn der Personenkreis nach außen hin geöffnet wird. Wenn also der Gastgeber auf die Einladungen schreibt „…und bringt am besten noch ein paar Freunde mit“ wäre das schon wieder strafrechtlich bedenklich. Dass Hinweisschilder an der Tür und/oder Zeitungsannoncen dafür sorgen würden, aus der Veranstaltung in einer Privatwohnung eine Öffentliche zu machen, dürfte ebenfalls klar sein.
Es wird auch oft übersehen, dass der § 284 StGB einen zweiten Absatz hat. Danach gelten Veranstaltungen als öffentlich, die
• in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften und
• gewohnheitsmäßig stattfinden.

Wenn der Gastgeber seine Spielrunde also z.B. jeden zweiten Samstag nach der Sportschau stattfinden lässt, ist dies eine „öffentliche“ Veranstaltung i.S.d. § 284 Abs. 2 StGB und somit – bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen – strafbar, obgleich die Veranstaltung in seiner Privatwohnung und vielleicht sogar mit immer denselben Teilnehmern stattfindet.

3. Ohne behördliche Genehmigung
Eine Strafbarkeit scheidet schließlich dann aus, wenn für das durchgeführte Spiel eine behördliche Genehmigung vorliegt. Eine solche Genehmigung ist für Privatpersonen bzw. Homegames nicht zu erlangen und somit nicht ernsthaft zu diskutieren.

4. Fazit
Auch private Runden können sich zu einem strafrechtlichen Problem entwickeln, wenn sie „gewohnheitsmäßig“ – also nicht nur einmalig – stattfinden und wenn die Einsätze die Erheblichkeitsschwelle überschreiten.

Gemessen an der vermutlich hohen Anzahl privater Spielrunden sind entsprechende Strafverfahren zwar nach wie vor eher selten („wo kein Kläger da kein Richter“). Allerdings sollte man das Risiko auch nicht bagatellisieren. Mein Eindruck von der Entwicklung der letzten Jahre ist eindeutig, dass solche Verfahren zahlenmäßig zunehmen. Nicht selten werden Verfahren durch die Strafanzeigen von (ehemaligen) Spielteilnehmern oder auch von deren Angehörigen ins Rollen gebracht, nachdem man sich – aus welchen Gründen auch immer – untereinander zerstritten hatte.

Auch muss man sich wundern, wie sorglos für „private“ Spielrunden in sozialen Netzwerken wie z.B. facebook geworben wird.

RA Axel Mittig
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